Betreuer und Betreuungsrecht
Die Betreuerbestellung kann auf eigenen Antrag des Betroffenen, von Amts wegen erfolgen, aber auch auf Anregung kann von Verwandten, Freunden oder Nachbarn ausgehen.
Diese Anregungen können in der Regel beim Amtsgericht oder einem anderen Gericht eingereicht werden. Die Entscheidung darüber, ob die Bestellung eines Betreuers erfolgt, obliegt dem Betreuungsgericht, allgemein dem Amtsgericht.
Nachfolgende Bestimmungen sind bei der Einrichtung einer Betreuung zu beachten:
-Betroffener muss volljährig sein.
-Betroffener kann seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr erledigen.
Ursache dafür kann eine psychische Erkrankung, eine körperliche, geistige oder seelische
Behinderung sein.
-Bestellung eines Betreuers ist erforderlich, weil wichtige Aufgaben unerledigt bleiben.
-Andere Hilfen, Verwandte, Nachbarn etc. nicht zur Verfügung stehen.
-Betroffener hat keinen Bevollmächtigten, der die Aufgaben für ihn erledigt.
-Betroffener ist mit der Betreuerbestellung einverstanden.
Sollte der Betroffene krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sein, seinen Willen frei zu
bestimmen, ist eine Betreuerbestellung auch gegen dessen geäußerten Willen möglich.
Damit dies alles seinen rechtlich korrekten Gang gehen kann, benötigen viele Mitmenschen einen versierten Begleiter, der sie durch die gesetzlichen Bestimmungen führen kann, um ein Höchstmaß an richtiger Hilfe zu erhalten.
Hier steht der Betreuungsverein Oldenburg-Land mit seinen Mitarbeitern den betroffenen Bürgern mit Rat und Tat zur Seite und unterstützt durch:
FAusführliche und unverbindliche Information zum umfangreichen Betreuungsrecht
FVermittlung von Betreuungen, d.h. Hilfe bei der Auswahl eines Betreuers
-Der Betreuer wird dann letztlich durch das Betreuungsgericht bestellt.
FIndividuelle Beratung und Hilfe für Betreuer.
FHalten Einführungskurse für Interessierte und Betreuer.
FInformationen bezüglich Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.